Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für den Zeitraum von zwei Jahren "auf Probe" erteilt. Die Probezeit kann sich um weitere zwei Jahre verlängern, wenn innerhalb der Probezeit ein oder mehrere Verkehrsverstöße mit anschließender Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger auftreten. Innerhalb der Probezeit kann die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung des Fahranfängers (z. B. Alkoholdelikte etc.) wieder entzogen werden. Die Probezeit beginnt mit dem Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis. Für die Fahrerlaubnis-Klassen M, L und T wurde die FaP-Regelung nicht eingeführt.
Sollte der Fahranfänger eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach Abschnitt A oder insg. zwei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt B der Anlage 12 FeV (jeweils mit Bußgeldbescheid ab 40 Euro) begangen haben, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. In diesem Fall verordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule. Der Kursteilnehmer ist zur Teilnahme verpflichtet - auch wenn er bereits vorher freiwillig an einem Aufbauseminar zum Abbau von Punkten teilgenommen hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Fahrerlaubnis entzogen und die Probezeit ruht. Die Wiedererteilung ist erst möglich, wenn die Teilnahme an einem Nachschulungskurs nachgewiesen werden kann. Außerdem verlängert sich in diesem Fall die Probezeit um weitere zwei Jahre.
Bei einem erneuten Verstoß erteilt die Fahrerlaubnisbehörde eine schriftliche Verwarnung und verweist auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme (innerhalb von 2 Monaten) an einem verkehrspsychologischen Beratungskurs. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht. Durch eine Teilnahme können zwei Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) abgebaut werden.
Wenn Sie 4 Punkte, aber nicht mehr als 8 Punkte haben. Wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre an keinem Aufbauseminar für Fahranfänger oder mehrfach auffällige Kraftfahrer teilgenommen haben.
Wenn Sie mindestens 9 Punkte, aber nicht mehr als 13 Punkte haben. Wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre an keinem Aufbauseminar für Fahranfänger oder mehrfach auffällige Kraftfahrer teilgenommen haben.
Wenn Sie mindestens 14 Punkte, aber nicht mehr als 17 Punkte haben. Wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre an keinem Aufbauseminar für Probeführerscheinbesitzer (ASF) oder mehrfach auffällige Kraftfahrer (ASP) teilgenommen haben. Dann müssen Sie innerhalb einer von der FE-Behörde gesetzten Frist an einem Aufbauseminar für mehrfach auffällige Kraftfahrer teilnehmen.
In vier Sitzungen zu je 135 Minuten sollen die jeweils mindestens 6 bis maximal 12 Teilnehmer eines Seminars durch gemeinsamen Erfahrungsaustausch und Analysen ihrer bisherigen Fahrerkarriere lernen, wie sie Auffälligkeiten im Straßenverkehr künftig reduzieren und ganz vermeiden können. Hinzu kommt eine Beobachtungsfahrt innerhalb einer Fahrgruppe, die der Beobachtung des gegenseitigen Fahrverhaltens dient.